1. Gesamtkonferenz
1.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
- a) dieSchulleiterinoder der Schulleiter,
- b) die weiterenhauptamtlichoder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte (auch Förderschulkolleginnen und -kollegen),
- c) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare,Anwärterinnenund Anwärter,
- d) diehauptamtlichoder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,
- e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,
- f)eine Vertreterinoder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträgerstehen,
- g) bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften jevier Vertreterinnenoder Vertreter der Erziehungsberechtigten
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen)
Für die St.-Bernward-Schule heißt das, dass alle Kolleginnen, Anwärterinnen und Anwärter, pädagogischen Mitarbeiterinnen, die Schulsekretärin, der Hausmeister und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten an der Gesamtkonferenz teilnehmen und stimmberechtigt sind.
Die vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in einer Schulelternratssitzung gewählt. Zusätzlich sollten noch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden.
1.2 Vorsitz der Gesamtkonferenz
Den Vorsitz hat die Schulleitung.
1.3 Aufgaben der Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über
- das Schulprogramm und die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
- Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(vgl. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 § 34 Gesamtkonferenz, https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulverfassung/schulverfassung)